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Hessen
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HessVwVG,HE - Verwaltungsvollstreckungsgesetz
§§ 15 - 65, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
§§ 62 - 65, Fünfter Titel - Vollstreckung zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts in besonderen Fällen und zugunsten der Börse
§§ 62 - 65, Fünfter Titel - Vollstreckung zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts in besonderen Fällen und zugunsten der Börse
§ 62 HessVwVG, Vollstreckung zugunsten des Landeswohlfahrtsverbands Hessen
§ 63 HessVwVG, Vollstreckung zugunsten des Bundes nach dem Lastenausgleichsgesetz
§ 64 HessVwVG, Vollstreckung zugunsten der Steuerberaterkammer
§ 64a HessVwVG, Vollstreckung zugunsten der Religionsgemeinschaften
§ 65 HessVwVG, Vollstreckung zugunsten der Börse