§ 39 SächsRiG - Verfahren bei der Beteiligung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
(1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, legt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ihm die beabsichtigte Maßnahme zur Stellungnahme vor. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Vorlage. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.
(2) In den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 1 sind dem Präsidialrat die Bewerbungen aller Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen. Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers ab, die oder den das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ernennen will. Er kann auch zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen. Folgt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung dem Gegenvorschlag nicht, teilt es die Gründe hierfür dem Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gegenvorschlags mit. Innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen kann der Präsidialrat eine Aussprache verlangen, die die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vor der Entscheidung zu gewähren hat.
(3) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers vorgelegt werden.