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Art. 22 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-1

Die Bürgerschaft wird durch den Präsidenten einberufen. Er ist dazu verpflichtet,

  1. 1.
    auf Beschluß des Vorstandes,
  2. 2.
    auf Beschluß der Bürgerschaft,
  3. 3.
    auf Beschluß des Bürgerausschusses,
  4. 4.
    auf Verlangen von einem Zehntel der Abgeordneten, wenn seit, der letzten Sitzung mehr als ein Monat verflossen ist,
  5. 5.
    auf Verlangen des Senats.