Art. 22 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Die Bürgerschaft wird durch den Präsidenten einberufen. Er ist dazu verpflichtet,
- 1.auf Beschluß der Bürgerschaft,
- 2.auf Verlangen von einem Zehntel der Abgeordneten, wenn seit, der letzten Sitzung mehr als ein Monat verflossen ist,
- 3.auf Verlangen des Senats.