§ 41 LWO - Wahlzellen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1-I
(1) In jedem Abstimmungsraum richtet die Gemeinde eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in denen die Abstimmenden ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können. Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden können. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Abstimmungsraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden kann.
(2) In den Wahlzellen sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereitliegen.