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Anlage 4 LWO - Anlage 4
(zu § 31 Abs. 1)

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-1-I
An den Datum
Wahlkreisleiter
Zutreffendes bitte ankreuzen
oder in Druckschrift ausfüllen
[X]
WAHLKREISVORSCHLAG FÜR DEN WAHLKREIS ________________________
für die Landtagswahl am _____________________
Name und Anschrift der[_] Partei[_] Wählergruppe
Kurzbezeichnung
Dem Wahlkreisvorschlag sind Anlagen beigefügt und zwar
1.eine weitere Ausfertigung des Wahlkreisvorschlags
2._______ Niederschriften über die Versammlungen in den Stimmkreisen (Art. 28 LWG) und im Wahlkreis (Art. 29 LWG) mit den Versicherungen an Eides statt nach Art. 28 Abs. 5 Satz 2 und Art. 29 Abs. 5 LWG
3._______ Zustimmungserklärungen der Bewerber
4._______ Bescheinigungen der Gemeinde über die Wählbarkeit der Bewerber (1)
5._______ Formblätter für eine Unterstützungsunterschrift einschl. der gemeindlichen Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichner (2)
6.ein Nachweis, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. (3)
Nach Art. 26 bis 30 LWO werden als Bewerber vorgeschlagen:
Lfd.
Nr.
Stimmkreis
(nur bei Stimmkreisbewerbern)
Familienname,
Vorname
Geburtsdatum,
Geburtsort
Beruf oder StandAnschrift (Hauptwohnung)
- Straße, Hausnr.
- PLZ, Wohnort
Nr.Name
usw.
Beauftragter/Beauftragte für den Wahlkreisvorschlag:
Familienname, Vorname, Anschrift, Tel.-Nr., E-MailUnterschrift
Stellvertretender Beauftragter/Stellvertretende Beauftragte:
Familienname, Vorname, Anschrift, Tel.-Nr., E-MailUnterschrift
Persönliche Unterschrift
[_]von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands der Partei (3).
[_]des Vorstands der Wählergruppe.
UnterschriftUnterschriftUnterschrift
FunktionFunktionFunktion
UnterschriftUnterschriftUnterschrift
FunktionFunktionFunktion

(1) Amtl. Anm.:

Auf die Bescheinigung der Wählbarkeit kann bei Bewerbern verzichtet werden, die bei der Erreichung des Wahlkreisvorschlags dem Landtag angehören.

(2) Amtl. Anm.:

Bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen, die bei der letzten Landtagswahl im gesamten Wahlgebiet nicht mindestens 1,25 vom Hundert der abgegeben gültigen Stimmen erhalten haben, Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu leisten. Das Stimmrecht muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Erreichung des Wahlkreisvorschlags nachzuweisen.

(3) Amtl. Anm.:

Wahlkreisvorschläge politischer Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.

(3) Amtl. Anm.:

Wahlkreisvorschläge politischer Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsgfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.