§ 41 LWO - Wahlkabinen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1-I
(1) In jedem Abstimmungsraum richtet die Gemeinde eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen die Abstimmenden ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Abstimmungsraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden kann.
(2) In den Wahlkabinen sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereitliegen.