§ 16 LVwVG - Rechtsbehelfe
Bibliographie
- Titel
- Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Soweit Vollstreckungsmaßnahmen selbst Verwaltungsakte sind oder nach diesem Gesetz als solche gelten, können sie mit den allgemeinen Rechtsbehelfen angefochten werden.
(2) Einwendungen, welche den Anspruch selbst betreffen, sind bei der Behörde geltend zu machen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Sie sind nur zulässig, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Erlaß des Verwaltungsaktes entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.
(3) Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsbeamten gelten als solche der Vollstreckungsbehörde.
(4) Soweit die ersuchte Behörde für die Vollstreckung nicht verantwortlich ist, gelten ihre Vollstreckungsmaßnahmen als solche der Vollstreckungsbehörde. Zur Wahrung der Frist genügt es jedoch, wenn der Rechtsbehelf bei der ersuchten Behörde fristgerecht eingeht.
(5) Die Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann die für die Entscheidung zuständige Behörde und das Verwaltungsgericht auf Antrag anordnen, daß die Vollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt werde und daß die erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien.