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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

Art. 85 EGStGB - Gesetz über die Führung akademischer Grade

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

§ 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 985) erhält folgende Fassung:

"§ 5

Wer sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines ausländischen akademischen Grades zu vermitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."