Art. 85 EGStGB - Gesetz über die Führung akademischer Grade
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
§ 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 985) erhält folgende Fassung:
"§ 5
Wer sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines ausländischen akademischen Grades zu vermitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."