§ 20 ArchIngKG - Organe, Verpflichtung von Organmitgliedern

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Die Organe der Kammer sind

  1. 1.
    die Kammerversammlung,
  2. 2.
    der Vorstand,
  3. 3.
    der Eintragungsausschuss und
  4. 4.
    der Ehrenausschuss.

(2) Den Organen können nur Mitglieder der Kammer angehören. Dies gilt nicht für die Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und des Ehrenausschusses sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter und das geschäftsführende Vorstandsmitglied. In die Organe dürfen keine Personen berufen werden, die die Aufsicht über die Kammer führen. Die Besetzung der Organe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 soll dem Zahlenverhältnis zwischen Frauen und Männern unter den Mitgliedern der Kammer entsprechen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes, des Eintragungsausschusses und des Ehrenausschusses sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident und die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident wird von der zuständigen obersten Landesbehörde, die weiteren Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder der in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Organe werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten verpflichtet.