§ 20 ArchIngKGBerufspflichten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-7
Die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkammer und die im Verzeichnis nach § 11 Abs. 3 Satz 1 eingetragenen Architektinnen, Architekten, Stadtplanerinnen, Stadtplaner, Ingenieurinnen und Ingenieure sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem Vertrauen gerecht zu werden, das ihnen entgegengebracht wird. Sie sind insbesondere verpflichtet,
- 1.alle für ihre Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften zu befolgen,
- 2.bei freiberuflicher Tätigkeit gegenüber jedermann ihre Unabhängigkeit zu wahren, keine diese Unabhängigkeit gefährdenden Verbindungen einzugehen und für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber sachwalterisch zu wirken,
- 3.sich beruflich fortzubilden,
- 4.ihre berufliche Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten,
- 5.jede Leistung unter Anwendung der jeweils geltenden Honorarordnung zu regeln und abzurechnen,
- 6.bei freiberuflicher Tätigkeit die Inhaberinnen oder Inhaber und die Partnerinnen oder Partner namentlich in der Bürobezeichnung zu führen,
- 7.die Entgegennahme von Provisionen, Geschenken und anderen geldwerten Vorteilen zu verweigern,
- 8.sich kollegial zu verhalten, dabei insbesondere nur im Rahmen ihrer Berufsaufgaben tätig zu werden, das geistige Eigentum anderer zu achten, Vertragsverhandlungen nicht zu stören, nicht in bestehende Verträge einzudringen und nur solche Zeichnungen und Unterlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Verantwortung gefertigt worden sind,
- 9.jede aufdringliche und unlautere berufliche Werbung und Bewerbung zu unterlassen,
- 10.sich im Wettbewerbswesen nur an solchen alternativen Planungsverfahren zu beteiligen, die den Übereinstimmungsvermerk nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 erhalten haben,
- 11.als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die sozialen Belange ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen,
- 12.bei beruflichen Streitigkeiten untereinander vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges die gütliche Beilegung vor der Architekten- und Ingenieurkammer zu versuchen.