§ 10 KWO - Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Mit dem Einspruch kann die Berichtigung oder Vervollständigung des Wählerverzeichnisses beantragt werden. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter in der Weise statt, dass sie oder er der oder dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.
(2) In den Fällen des § 19 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die vom Einspruch Betroffene oder den vom Einspruch Betroffenen von der Einlegung des Einspruchs zu benachrichtigen mit der Aufforderung, Einwendungen unverzüglich vorzubringen, und dem Hinweis, dass widrigenfalls nach Lage der Akten entschieden wird; sie oder er hat zugleich darauf hinzuweisen, dass über den Einspruch gemäß § 19 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes spätestens am dritten Tag nach Ablauf der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes zu entscheiden ist.
(3) Für das Beschwerdeverfahren gilt § 19 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.