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  • ab 01.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 20 BestattG - Friedhofszweck

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,HH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung Verstorbener und sind Totengedenkstätten.

(2) Die Friedhöfe dienen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 auch der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung.

(3) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass Gebäude auf Friedhöfen auch zu anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken, insbesondere zu sozialen, kulturellen, gewerblichen und öffentlichen Zwecken genutzt werden, sofern diese Nutzungen den Friedhofszweck nicht unangemessen beeinträchtigen.

(4) Absatz 3 gilt für die Nutzung von belegungsfreien und teilentwidmeten Flächen und für aufgehobene Grabstätten (§ 18 Absatz 2) sowie für die Straßen- und Wegenutzung entsprechend.