§ 77 HessVwVG - Wegnahme

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

(1) Hat der Pflichtige eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, so kann der Vollziehungsbeamte sie ihm wegnehmen.

(2) Wird die Sache beim Pflichtigen nicht vorgefunden, so hat er auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde ihr gegenüber oder auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor dem nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinde. Die Vollstreckungsbehörde oder, wenn die eidesstattliche Versicherung vor dem Gericht abzugeben ist, das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Änderung der eidesstattlich zu versichernden Angaben beschließen. Für die eidesstattliche Versicherung gegenüber der Vollstreckungsbehörde gilt § 27 Abs. 3, 5 und 7 entsprechend. Stellt die Vollstreckungsbehörde beim Amtsgericht einen Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung oder auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung, sind dem Antrag beglaubigte Abschriften des Verwaltungsakts sowie der Niederschrift über den erfolglosen Wegnahmeversuch beizufügen. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten § 807 Abs. 3, § 899 Abs. 2, § 900 Abs. 1, 4 und 5 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.