§ 77 HessVwVG - Wegnahme
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) Hat der Pflichtige eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, so kann der Vollziehungsbeamte sie ihm wegnehmen.
(2) Wird die Sache beim Pflichtigen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor dem Amtsgericht zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er nicht wisse, wo sich die Sache befinde. Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(3) Dem Antrag der Vollstreckungsbehörde sind beglaubigte Abschriften des Verwaltungsakts sowie der Niederschrift über den erfolglosen Wegnahmeversuch beizufügen. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 899, 900 Abs. 1, 4 und 5, §§ 901, 902, 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.