§ 77 HessVwVG - Wegnahme

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

(1) Hat der Pflichtige eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, so kann der Vollziehungsbeamte sie ihm wegnehmen.

(2) 1Wird die Sache beim Pflichtigen nicht vorgefunden, so hat er auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde ihr gegenüber oder auf Antrag der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem nach § 802e Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinde. 2Die Vollstreckungsbehörde oder, wenn die eidesstattliche Versicherung vor dem Gerichtsvollzieher abzugeben ist, der Gerichtsvollzieher kann eine der Lage der Sache entsprechende Änderung der vom Pflichtigen eidesstattlich zu versichernden Angaben beschließen. 3Für die eidesstattliche Versicherung gegenüber der Vollstreckungsbehörde gilt § 27 Abs. 3, 5 Satz 1 und 4 und Abs. 7 entsprechend. 4Stellt die Vollstreckungsbehörde beim Gerichtsvollzieher einen Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, sind dem Antrag beglaubigte Abschriften des Verwaltungsaktes sowie der Niederschrift über den erfolglosen Wegnahmeversuch beizufügen. 5Für das Verfahren des Gerichtsvollziehers gelten § 802c Abs. 3, § 802e Abs. 2, § 802f Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4, §§ 802g bis 802i und § 802j Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.