§ 75 HessVwVG - Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

1Handelt der Pflichtige einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwider, so kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Pflichtigen die erforderlichen Maßnahmen treffen oder treffen lassen, um weitere Zuwiderhandlungen zu verhindern. 2 § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.