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Hessen
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HessVwVG,HE - Verwaltungsvollstreckungsgesetz
§§ 68 - 79, Vierter Abschnitt - Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird
§§ 68 - 73, Erster Titel - Allgemeine Vorschriften
§§ 68 - 73, Erster Titel - Allgemeine Vorschriften
§ 68 HessVwVG, Vollstreckungsbehörden
§ 69 HessVwVG, Voraussetzungen der Vollstreckung
§ 70 HessVwVG, Verhältnismäßigkeit
§ 71 HessVwVG, Anwendung der Zwangsmittel
§ 72 HessVwVG, Ausnahmen bei der Gefahrenabwehr
§ 73 HessVwVG, Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts