§ 13 VolksEG - Bekanntmachung, Beginn der Eintragungsfrist
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksEG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 112-a-1
Wird dem Zulassungsantrag stattgegeben, so hat der Landeswahlleiter die Zulassung des Volksbegehrens im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss enthalten
- 1.den vollständigen Wortlaut des zugelassenen Volksbegehrens,
- 2.die Namen und Anschriften der Vertrauenspersonen,
- 3.das Ende der Frist zur Einreichung der Unterschriftsbogen,
- 4.die Zahl der erforderlichen Eintragungen für das Zustandekommen des Volksbegehrens.