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§ 13 VolksEG - Bekanntmachung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Redaktionelle Abkürzung
VolksEG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
112-a-1

Wird dem Zulassungsantrag stattgegeben, so hat der Landeswahlleiter die Zulassung des Volksbegehrens im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss enthalten

  1. 1.
    den vollständigen Wortlaut des zugelassenen Volksbegehrens,
  2. 2.
    die Namen und Anschriften der Vertrauenspersonen,
  3. 3.
    das Ende der Frist zur Einreichung der Unterschriftsbogen,
  4. 4.
    die Zahl der erforderlichen Eintragungen für das Zustandekommen des Volksbegehrens.