§ 17 JAPO M-V - Notenstufen, Punktezahl
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Sämtliche Bewertungen erfolgen nach der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243).
(2) Die auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu errechnende Gesamtpunktzahl des schriftlichen Abschnitts der Prüfung errechnet sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch sechs. Sie wird zusammen mit den Einzelnoten spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.