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  • ab 01.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 26 BestattG - Grabmale

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,HH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Grabmal den geltenden Bestimmungen entspricht, die Gebühr für die spätere Entsorgung des Grabmales entrichtet worden ist und dem Vorhaben keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

(2) Das Grabmal ist, wenn seine Größe es erfordert, auf einem Fundament zu errichten und darauf so zu befestigen, dass es dauerhaft standsicher ist und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kann.

(3) Die zuständige Behörde kann für geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale besondere Erhaltungspflichten gegenüber der oder dem Nutzungsberechtigten festlegen.

(4) Die nach § 27 Absatz 1 Satz 2 Verpflichteten sind dafür verantwortlich, dass das Grabmal sich dauernd in verkehrssicherem Zustand befindet. Eine Aufforderung zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit eines Grabmales darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn die Anschrift der oder des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist.

(5) Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann das Grabmal von der zuständigen Behörde auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten umgelegt werden.

(6) Wird ein Grabmal im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Beseitigung des Grabmales anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für sonstige auf der Grabstätte befindliche Sachen (Grabgegenstände) entsprechend.