§ 31 RiG - Der Präsidialrat der Sozialgerichtsbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Der Präsidialrat der Sozialgerichtsbarkeit besteht aus
- 1.dem Präsidenten des Landessozialgerichts als Vorsitzendem,
- 2.zwei Mitgliedern, die von den Richtern der Sozialgerichtsbarkeit gewählt werden.
(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.