§ 9 LPressG - Persönliche Anforderungen an den verantwortlicher Redakteur
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
- Amtliche Abkürzung
- LPressG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2270 1
(1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
- 1.seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes hat,
- 2.infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
- 3.das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
- 4.nicht geschäftsfähig ist,
- 5.nicht unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden kann.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen.