§ 31 HSG LSA - Rechte der Studierenden
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
Studierende haben insbesondere das Recht
- 1.
der freien Wahl der Lehrveranstaltungen,
- 2.
die Einrichtungen der Hochschule für ihre Bildung entsprechend den dafür geltenden Vorschriften zu nutzen,
- 3.
sich am wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben der Hochschule zu beteiligen,
- 4.
staatliche Ausbildungsbeihilfen nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften zu beantragen,
- 5.
auf eine gerechte Leistungsbewertung,
- 6.
auf ein Studium im Ausland, das auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet wird.