Versionsverlauf

§ 31 HSG LSA - Rechte der Studierenden

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

Studierende haben insbesondere das Recht

  1. 1.

    der freien Wahl der Lehrveranstaltungen,

  2. 2.

    die Einrichtungen der Hochschule für ihre Bildung entsprechend den dafür geltenden Vorschriften zu nutzen,

  3. 3.

    sich am wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben der Hochschule zu beteiligen,

  4. 4.

    staatliche Ausbildungsbeihilfen nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften zu beantragen,

  5. 5.

    auf eine gerechte Leistungsbewertung,

  6. 6.

    auf ein Studium im Ausland, das auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet wird.