Versionsverlauf


  • ab 25.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 24 SHRDG - Genehmigung

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Amtliche Abkürzung
SHRDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2120-22

(1) Mit der Genehmigung ist die Unternehmerin oder der Unternehmer befugt und verpflichtet, Krankentransporte im eigenen Namen, in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung durchzuführen. § 2 Absatz 2, §§ 9 und 12 Absatz 1, 2 und 5 Satz 1, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 1 und 3 Satz 1 und 3 und § 18 gelten entsprechend.

(2) Die Genehmigung wird der Unternehmerin oder dem Unternehmer für den Standort, den Betriebsbereich und jeden KTW erteilt.

(3) In der Genehmigung ist insbesondere festzulegen

  1. 1.

    Name und Betriebssitz des Unternehmers, Betriebsbereich,

  2. 2.

    Angaben zum KTW, für den die Genehmigung erteilt wird,

  3. 3.

    Standort des KTW und Angabe der Betriebszeit,

  4. 4.

    Geltungsdauer der Genehmigung,

  5. 5.

    etwaige Bedingungen und Auflagen.

(4) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist darf höchstens sechs Jahre betragen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

(5) Bei Krankentransporten muss der Ausgangsort innerhalb des Betriebsbereichs liegen. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen. Kann sich die Ausnahme auf andere Rettungsdienstbereiche auswirken, ist die dort zuständige Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung anzuhören.

(6) Soweit dies erforderlich ist, kann die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 22 fachgutachterliche Expertise einholen; die Kosten können als Auslagen zusätzlich zu der für die Entscheidung der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Verwaltungsgebühr geltend gemacht werden.

(7) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine Genehmigungsvoraussetzung nachträglich entfallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Vorgaben dieses Gesetzes sowie arbeits-, sozial- oder steuerrechtliche Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Eine widerrufene oder zurückgenommene Genehmigung ist einzuziehen oder soweit erforderlich für gegenstandslos zu erklären.