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  • ab 01.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 28 BestattG - Ruhezeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,HH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Urnen beträgt 25 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung.

(2) Vor Ablauf der Ruhezeit darf eine Grabstätte nicht neu belegt werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.