§ 7 KWO - Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Auslegungsfrist (§ 18 Abs. 2 Satz 1 KWG) benachrichtigt der Gemeindewahlleiter jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 2.
(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten
- 1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
- 2.
die Angabe des Wahlraumes und des Wahlbezirks,
- 3.
den Wahltag und die Wahlzeit,
- 4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
- 5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und den Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder einen Reisepass bereitzuhalten,
- 6.
die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
- 7.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
- a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlbezirk des Wahlbereichs oder durch Briefwahl wählen will,
- b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 21 KWG) und
- c)
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 2 Satz 2).
(3) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 2a aufzudrucken.