Art. 15 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Kein Abgeordneter darf ohne Einwilligung der Bürgerschaft während der Dauer des Mandats verhaftet oder sonstigen seine Freiheit und die Ausübung seines Mandats beschränkenden Maßnahmen unterworfen werden, es sei denn, er wird bei der Ausübung einer Straftat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen.
(2) Jedes gegen einen Abgeordneten gerichtete Straf- oder Ermittlungsverfahren sowie jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit werden auf Verlangen der Bürgerschaft für die Dauer seines Mandats aufgehoben.