Art. 15 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Kein Abgeordneter darf ohne Genehmigung der Bürgerschaft während der Dauer des Mandats wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß der Abgeordnete bei Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen worden ist.
(2) Eine Genehmigung der Bürgerschaft ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit, welche die Ausübung der Abgeordnetentätigkeit beeinträchtigt, oder zur Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erforderlich.
(3) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit werden auf Verlangen der Bürgerschaft für die Dauer des Mandats aufgehoben.