§ 27 HZVO - Ergänzende Vorschriften zur Berücksichtigung und Berechnung der Wartezeit in der Quote nach § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 HZG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- HZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2234-2
(1) Die Wartezeit nach § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 HZG bemisst sich nach Halbjahren. Halbjahre im Sinne des Satzes 1 sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres. Bei den Hochschulen für angewandte Wissenschaften liegen die Termine jeweils um einen Monat früher. Es werden nur Halbjahre gezählt, die vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird, in vollem Umfang verstrichen sind. § 6 Absatz 1 Satz 5 HZG bleibt unberührt; ein Semester Studium an einer deutschen Hochschule gilt als ein Halbjahr nach Satz 1. Wer den Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachweist, ist von der Auswahl nach Wartezeit ausgeschlossen.
(2) Der Nachteilsausgleich nach § 6 Absatz 1 Satz 11 HZG in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; § 20 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 findet Anwendung.