§ 36 RiG - Stellvertretung, Ersatzmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Scheidet der Vorsitzende aus dem Präsidialrat aus, so tritt sein Stellvertreter ein. Das Gleiche gilt, wenn der Vorsitzende des Präsidialrats verhindert ist.
(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Präsidialrat aus oder ist es verhindert, so gilt § 22 entsprechend.