§ 15 KWO - Besondere Vorschriften über Wahlscheine für bestimmte Personengruppen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter fordert spätestens am achten Tag vor dem Wahltag von den Leitungen
- 1.der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 1 Abs. 3),
- 2.der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§ 4 Abs. 6 und §§ 40 bis 42),
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Insassen und Bediensteten aus dem Wahlbereich, die in der Anstalt wählen wollen. Sie oder er stellt für diese Wahlberechtigten Wahlscheine aus und übersendet sie der Anstaltsleitung zur unverzüglichen Aushändigung.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Wahl, die anderen wahlberechtigten Insassen und Bediensteten zu verständigen, auf welche Weise sie ihr Wahlrecht ausüben können.
(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ersucht spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort in der Gemeinde haben, die wahlberechtigten Soldatinnen und Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.