§ 10 KWO - Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Mit dem Einspruch kann die Berichtigung oder Vervollständigung des Wählerverzeichnisses beantragt werden. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt der Gemeindewahlleiter in der Weise statt, dass er dem Wahlberechtigtem nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.
(2) In den Fällen des § 19 Abs. 3 KWG hat der Gemeindewahlleiter den vom Einspruch Betroffenen von der Einlegung des Einspruchs zu benachrichtigen mit der Aufforderung, Einwendungen unverzüglich vorzubringen, und dem Hinweis, dass widrigenfalls nach Lage der Akten entschieden wird; er hat zugleich darauf hinzuweisen, dass über den Einspruch gemäß § 19 Abs. 4 KWG spätestens am dritten Tag nach Ablauf der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 1 KWG zu entscheiden ist
(3) Für das Beschwerdeverfahren gilt § 19 Abs. 5 KWG entsprechend.