§ 35 SächsRiG - Anfechtung der Wahl und Ausscheiden von Mitgliedern
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
(1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds des Präsidialrats wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte. Anfechtungsberechtigt sind
- 1.
mindestens drei Richterinnen oder Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren,
- 2.
das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
(2) Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung für begründet erklärt, scheidet die oder der Gewählte aus dem Präsidialrat aus.
(3) Ein gewähltes Mitglied kann auf Antrag des Präsidialrats oder des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wegen grober Vernachlässigung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen werden.
(4) Ein gewähltes Mitglied kann sein Amt aus wichtigem Grund niederlegen.