§ 33 LehrBildG - Erweiterungsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrBildG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat, kann Erweiterungsprüfungen zu diesem Lehramt in weiteren Fächern ablegen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung sind weitere Studien. Soweit die Bewerberin oder der Bewerber für das Lehramt an Gymnasien für die Erweiterungsprüfung ein Fach gewählt hat, für das Fremdsprachenkenntnisse gefordert werden, ist vor Zulassung zur Erweiterungsprüfung ein entsprechender Nachweis zu führen.
(3) Die Erweiterungsprüfung umfasst eine Klausur, in den Fächern Sport, Musik und Kunst Fachpraxis, bei Neueren Fremdsprachen und Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache zwei Klausuren und eine mündliche Prüfung in dem gewählten Unterrichtsfach oder in der Fachrichtung. Im Übrigen gelten die §§ 17 bis 20 und 23 bis 29 entsprechend.
(4) Das Zeugnis über die bestandene Erweiterungsprüfung gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die bestandene Erste Staatsprüfung.