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§ 29 HLbG - Gesamtnote

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Amtliche Abkürzung
HLbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile nach § 19 mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde.

(2) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für alle Lehrämter setzt sich zusammen aus:

  1. 1.

    den Punkten von zwölf Modulen mit 60 vom Hundert,

  2. 2.

    den Punkten der wissenschaftlichen Hausarbeit mit 10 vom Hundert,

  3. 3.

    den Punkten der Prüfungen gemäß § 27 mit 30 vom Hundert.

(3) Die Punkte der wissenschaftlichen Hausarbeit zählen zweifach.

(4) Die Punkte der beiden Prüfungsteile in den Bildungswissenschaften zählen einfach.

(5) Darüber hinaus zählt

  1. 1.

    für das Lehramt an Grundschulen jede Leistung nach § 27 Abs. 2 einfach,

  2. 2.

    für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen jede Leistung nach § 27 Abs. 3 zweifach,

  3. 3.

    für das Lehramt an Gymnasien jede Leistung nach § 27 Abs. 4 zweifach,

  4. 4.

    für das Lehramt für Förderpädagogik jede Leistung nach § 27 Abs. 5 einfach.

(6) Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl, aus der sich die Gesamtnote der Prüfung nach Anlage 2 ergibt.

(7) Der nach Abs. 2 bis 6 berechneten Gesamtnote entspricht folgende Gesamtwertung:

Gesamtnote 1,0 (300 bis 291 Punkte): ",mit Auszeichnung bestanden",

von 1,0 (290 Punkte) bis Gesamtnote 1,5 (250 Punkte): "sehr gut bestanden",

von 1,6 (249 Punkte) bis Gesamtnote 2,5 (190 Punkte): "gut bestanden",

von 2,6 (189 Punkte) bis Gesamtnote 3,5 (130 Punkte): "befriedigend bestanden",

von 3,6 (129 Punkte) bis Gesamtnote 4,0 (100 Punkte): "bestanden",

schlechter als Gesamtnote 4,0: "nicht bestanden".

(8) Die Gesamtbewertung ist der Bewerberin oder dem Bewerber bekannt zu geben und zu begründen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)