§ 33 HLbG - Erweiterungsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HLbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat, kann Erweiterungsprüfungen zu diesem Lehramt in weiteren Fächern ablegen.
(2) 1Voraussetzung für die Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung sind weitere Studien. 2Soweit die Bewerberin oder der Bewerber für das Lehramt an Gymnasien für die Erweiterungsprüfung ein Fach gewählt hat, für das Fremdsprachenkenntnisse gefordert werden, ist vor Zulassung zur Erweiterungsprüfung ein entsprechender Nachweis zu führen.
(3) 1Die Erweiterungsprüfung umfasst eine Klausur, in den Fächern Sport, Musik und Kunst Fachpraxis, bei Neueren Fremdsprachen und Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache zwei Klausuren und eine mündliche Prüfung in dem gewählten Unterrichtsfach oder in der Fachrichtung. 2Im Übrigen gelten die §§ 17 bis 20 und 23 bis 29 entsprechend.
(4) Das Zeugnis über die bestandene Erweiterungsprüfung gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die bestandene Erste Staatsprüfung.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)