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§ 23 HLbG - Mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Amtliche Abkürzung
HLbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann und über breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) 1Die Prüfungssprache ist Deutsch. 2In den neueren Fremdsprachen ist die mündliche Prüfung mindestens zur Hälfte in der jeweiligen Fremdsprache durchzuführen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)