§ 26 HLbG - Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
- Amtliche Abkürzung
- HLbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) 1Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfen verwendet oder sie anderen gewährt, kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend und null Punkten" bewertet werden. 2In schweren Fällen kann die Bewerberin oder der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen werden. 3Die Prüfung ist in diesem Falle nicht bestanden. 4Die Entscheidung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers.
(2) 1Behindert eine Bewerberin oder ein Bewerber die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, die eigene Prüfung oder die anderer Bewerberinnen oder Bewerber ordnungsgemäß durchzuführen, so wird die Prüfung abgebrochen. 2Die Entscheidung darüber trifft in Klausuren die Hessische Lehrkräfteakademie oder die aufsichtführende Person, in den mündlichen Prüfungen die oder der Vorsitzende. 3Die Hessische Lehrkräfteakademie entscheidet, ob die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der für die Behinderung der Prüfung verantwortlich ist, die Prüfung fortsetzen darf oder die Prüfung nicht bestanden hat. 4Im Falle der Fortsetzung der Prüfung wird von der Hessischen Lehrkräfteakademie ein neuer Termin festgesetzt.
(3) 1Stellt sich erst nach Abschluss der Prüfung heraus, dass nach den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note ungenügend und null Punkten zu bewerten ist, ist das Zeugnis einzuziehen. 2Die Entscheidung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)