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  • ab 17.11.1999 (aktuelle Fassung)

§ 26 EigAnVO - Lagebericht

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Amtliche Abkürzung
EigAnVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-10

Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. § 289 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf

  1. 1.
    die Änderung im Bestand, die Leistungsfähigkeit und den Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen und
  2. 2.
    den Stand der geplanten Bauvorhaben.