§ 26 EigAnVO - Lagebericht
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigAnVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-10
Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. § 289 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf
- 1.die Änderung im Bestand, die Leistungsfähigkeit und den Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen und
- 2.den Stand der geplanten Bauvorhaben.