§ 34 HLbG - Nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
- Amtliche Abkürzung
- HLbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
Die nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung erfolgt durch Rechtsverordnungen mit Regelungen insbesondere über
- 1.
das Zulassungsverfahren, insbesondere die Art der Nachweise für die Meldung und Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen,
- 2.
die Teile der Prüfung, insbesondere
- a)
die Art der Nachweise für die Vergabe des Themas für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit und der diagnostischen Hausarbeit,
- b)
die Zeiten für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit und der diagnostischen Hausarbeit sowie der Klausuren,
- c)
die erlaubten Hilfsmittel,
- d)
das Verfahren der Begutachtung sowie die Einbeziehung des fortlaufenden Portfolios nach § 2 Abs. 3 als Grundlage der Prüfung,
- 3.
Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis von Prüfungen oder Teilen der Prüfungen,
- 4.
die Durchführung der mündlichen Prüfungen,
- 5.
Zulassung zur und Ausgestaltung der Erweiterungsprüfung.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)