§ 35 HLbG - Ziel des pädagogischen Vorbereitungsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
- Amtliche Abkürzung
- HLbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) 1Der pädagogische Vorbereitungsdienst soll die Lehrkräfte befähigen, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und die besonderen Aufgaben der Bildungsgänge, Schulformen und Schulstufen zu erfüllen. 2Hierbei finden die in § 1 Abs. 3 genannten Inhalte besondere Berücksichtigung.
(2) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft werden auf Antrag darüber hinaus in der Beratung, der Erwachsenenfortbildung und der Verwaltung des landwirtschaftlichen Förderungsdienstes ausgebildet.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)