§ 34 LehrBildG - Nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrBildG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
Die nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung erfolgt durch Rechtsverordnungen mit Regelungen insbesondere über
- a)das Zulassungsverfahren, insbesondere die Art der Nachweise für die Meldung und Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen,
- b)die nähere Ausgestaltung der Teile der Prüfung, insbesondere die Art der Nachweise für die Vergabe des Themas und die Zeiten für die Anfertigung der Hausarbeit und der Klausuren, die erlaubten Hilfsmittel und das Verfahren der Begutachtung sowie die Einbeziehung des Studienportfolios als Grundlage der Prüfung,
- c)die Durchführung der mündlichen Prüfungen,
- d)Zulassung zur und Ausgestaltung der Erweiterungsprüfung.