§ 34 ThürAIKG - Rügerecht des Vorstands, Ahndung einer Pflichtverletzung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAIKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 71-1
(1) Der Vorstand der Kammer kann die Verletzung von Berufspflichten rügen, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmt sind, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 9 und 11 Satz 1 sowie § 36 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 35 Abs. 8 Satz 1 bis 4. Die erste Anhörung unterbricht die Verjährung.
(2) Der Vorstand der Kammer darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn ein Ehrenverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet ist.
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist die betroffene Person anzuhören.
(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten der betroffenen Person gerügt wird, ist zu begründen. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der betroffenen Person zuzustellen. Eine Kopie des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
(5) Gegen den Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich oder elektronisch Einspruch bei dem Vorstand der Kammer erheben. Der Vorstand der Kammer entscheidet über den Einspruch; Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Wird der Einspruch gegen den Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 und 2 zurückgewiesen, kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Bescheids bei dem Ehrenausschuss schriftlich oder elektronisch die Entscheidung des Ehrenausschusses im Ehrenverfahren beantragen. Der Einleitung eines Ehrenverfahrens steht nicht entgegen, dass der Vorstand der Kammer der betroffenen Person wegen desselben Verhaltens bereits eine Rüge erteilt hat. Die Rüge wird mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung des Ehrenausschusses, die wegen desselben Verhaltens der betroffenen Person ergeht, unwirksam.
(7) Für Berufsgesellschaften finden die Absätze 1 bis 6 entsprechende Anwendung, wenn in den Fällen des § 35 Abs. 2 Satz 1 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. § 35 Abs. 2 Satz 3 und § 36 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.