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§ 36 ThürAIKG - Besondere Bestimmungen zur Durchführung des Ehrenverfahrens

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Amtliche Abkürzung
ThürAIKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
71-1

(1) Ist gegen eine natürliche Person oder Berufsgesellschaft, die einer Verletzung ihrer Berufspflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen, kann gegen sie ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet, muss aber bis zur Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden. Ein bereits eingeleitetes Ehrenverfahren muss ausgesetzt werden, wenn während seines Laufs die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. In den Fällen eines Freispruchs im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Ehrenverfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldbestimmung zu erfüllen, eine Verletzung der Berufspflichten enthalten. Für die Entscheidung im Ehrenverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht.

(2) Das Ehrenverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Ehrenverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(3) Das Ehrenverfahren gegen eine Leitungsperson und das Ehrenverfahren gegen eine Berufsgesellschaft können miteinander verbunden werden. Von Maßnahmen im Ehrenverfahren gegen eine Berufsgesellschaft kann abgesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung einer Maßnahme im Ehrenverfahren gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen. Im Übrigen gelten für das Ehrenverfahren gegen Berufsgesellschaften die §§ 113b, 118d und 118f der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1.August 1959 (BGBl. I S. 565) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.