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§ 32 ThürAIKG - Berufspflichten, berufliche Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Amtliche Abkürzung
ThürAIKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
71-1

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2) Die Kammermitglieder sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    bei der Berufsausübung darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit Dritter, die natürlichen Lebensgrundlagen und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,

  2. 2.

    die berechtigten Interessen ihrer Auftraggeber und deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,

  3. 3.

    als freie oder freischaffend eingetragene Architekten, als freie oder freischaffend eingetragene Innenarchitekten, als freie oder freischaffend eingetragene Landschaftsarchitekten, als freie oder freischaffend eingetragene Stadtplaner und als Beratende Ingenieure ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit gegenüber ihren Auftraggebern und anderen Personen und Unternehmen zu wahren,

  4. 4.

    sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu informieren sowie die berufliche Fortbildung ihrer Beschäftigten zu fördern,

  5. 5.

    sich gegenüber Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften und deren Beschäftigten sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe verantwortungsbewusst und kollegial zu verhalten,

  6. 6.

    bei Honorarvereinbarungen die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zu beachten,

  7. 7.

    über ihre berufliche Tätigkeit und Person nur sachlich zu informieren und anpreisende, aufdringliche, unlautere und unsachliche Werbung zu unterlassen,

  8. 8.

    sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen von Auslobern und Teilnehmern Rechnung getragen wird,

  9. 9.

    nur solche Entwürfe, Pläne und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder Verantwortung gefertigt wurden,

  10. 10.

    die Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten und der Kammer unverzüglich Änderungen der satzungsgemäßen Voraussetzungen zur Beitragsbemessung und Beitragsfestsetzung mitzuteilen und

  11. 11.

    Auskünfte zu erteilen, die die Kammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (§ 29).

(3) Gesellschafter einer Berufsgesellschaft, die keine Kammermitglieder sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmten Berufspflichten der kammerangehörigen Gesellschafter dieser Berufsgesellschaft und der Berufsgesellschaft zu wahren; sie sind insbesondere verpflichtet, deren Unabhängigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 4 zu beachten. Kammerangehörige Gesellschafter einer Berufsgesellschaft dürfen ihrem Beruf nicht mit anderen Personen nachgehen, wenn diese Personen in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, verstoßen. Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, verstoßen.

(4) Die Absätze 1 und 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nr. 10 gelten entsprechend für Gesellschaften nach § 9, die eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 oder 5 führen. Berufsgesellschaften nach Satz 1 haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn der Berufsgesellschaft auch Personen angehören, die keine Kammermitglieder sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann. Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsgesellschaft bleibt unberührt.

(5) Für auswärtige Dienstleister und auswärtige Gesellschaften, die in das Auswärtigenverzeichnis eingetragen sind und eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 oder 5 führen, gelten entsprechend:

  1. 1.

    Absatz 1 Satz 1,

  2. 2.

    Absatz 2 Nr. 1, jedoch beschränkt auf die Verpflichtung, bei der Berufsausübung darauf zu achten, dass die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden,

  3. 3.

    Absatz 2 Nr. 7 und

  4. 4.

    Absatz 2 Nr. 11, jedoch beschränkt auf die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften, die die Kammer zur Erfüllung der Aufsicht und zur Bearbeitung von Beschwerdeangelegenheiten benötigt.

(6) Die Ahndung der Verletzung von Berufspflichten richtet sich nach den §§ 34 bis 36.

(7) Das Nähere regelt die Berufsordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.