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§ 66 HeilBerG M-V - Fortbestehen der Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

Durch berufsgerichtliche Maßnahmen können auch Berufsvergehen geahndet werden, die

  1. 1.

    Kammermitglieder während der Mitgliedschaft in der entsprechenden Kammer eines anderen Landes oder

  2. 2.

    ehemalige Kammermitglieder während ihrer Mitgliedschaft

begangen haben.