§ 66 HeilBerG M-V - Fortbestehen der Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Durch berufsgerichtliche Maßnahmen können auch Berufsvergehen geahndet werden, die
- 1.
Kammermitglieder während der Mitgliedschaft in der entsprechenden Kammer eines anderen Landes oder
- 2.
ehemalige Kammermitglieder während ihrer Mitgliedschaft
begangen haben.