§ 66 HeilBerG - Fortbestehen der Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Die Zuständigkeit des Berufsgerichts und des Berufsgerichtshofs bleibt auch bestehen, wenn das beschuldigte Kammermitglied nach Erhebung der berufsgerichtlichen Klage in den Bezirk einer Kammer außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern wechselt.